Wird bei einer juristischen Person, die ein Gaststättengewerbe betreibt, eine andere Person zur Vertretung berufen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich das Gaststättengewerbe ausgeübt wird.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.6.1 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeiner Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.
Die Anzeige ist unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern – zu erstatten.
Die Anzeige kann formlos erstattet werden.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr