Das zusätzliche Betreuungsentgelt für die „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ nach § 45b Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI) beträgt monatlich 104,00 Euro, in schweren Fällen bis zu 208,00 Euro im Monat und wird unabhängig von Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung gewährt. Der Leistungsanspruch ist neben dem Kreis der bereits bisher berechtigten Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz jetzt auf alle Pflegebedürftigen ausgeweitet worden. Für Leistungen der Betreuung und Entlastung können zudem bis zu 40 % der ambulanten Pflegesachleistungen eingesetzt werden, sofern die Grundpflege gesichert ist (§ 45b Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB XI). Wird der zur Verfügung stehende Betrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der noch verbliebene Betrag auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Die genannten Beträge können eingesetzt werden zur Inanspruchnahme von Leistungen
Das zusätzliche Betreuungsentgelt wird nicht an die Betroffenen ausgezahlt, sondern durch die Leistungsanbieter direkt mit der zuständigen Pflegekasse abgerechnet. Die Betroffenen müssen Ihre Pflegekasse lediglich darüber informieren, welchen Leistungsanbieter und welche Leistungen sie in Anspruch nehmen möchten.
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse bzw. der Bundesknappschaft, soweit Sie eine knappschaftlich Versicherte/ein knappschaftlich Versicherter sind.
Es fallen keine Gebühren an.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Wird die zur Verfügung stehende Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der noch verbliebene Betrag auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Weitere Informationen erteilt die zuständige Stelle.
Pflegeberatung der zuständigen Pflegekasse, ggf. Senioren-/Pflegestützpunkt des Landkreises und der kreisfreien Stadt.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung