Deutschen, die der Meldepflicht deswegen nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung in Deutschland haben, kann auf Antrag ein Personalausweis ausgestellt werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der vom Auswärten Amt bestimmten Auslandsvertretung, in deren Bezirk sich die antragstellende Person gewöhnlich aufhält.
Aus wichtigem Grund kann auch eine örtlich nicht zuständige Auslandsvertretung oder die örtlich nicht zuständige Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt im Inland kontaktiert werden.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Eine nicht zuständige Stelle darf nur tätig werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und diese von der zuständigen Stelle ermächtigt wurde.
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport