Auf Antrag kann die Schulpflicht ruhen:
Nach dem Gesetz ruht die Pflicht zum Besuch einer berufsbildenden Schule:
Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der Antrag sollte so frühzeitig gestellt werden, dass eine rechtzeitige Entscheidung erfolgen kann.
Eine Klage beim Verwaltungsgericht ist möglich. Im Falle der Entscheidung durch die Schulleitung, bei Betreuung des Kindes einer schulpflichtigen Mutter, kann zunächst Widerspruch eingelegt werden.
Niedersächsisches Kultusministerium
Die Antragstellung erfolgt am besten über die besuchte oder zu besuchende Schule, die eine Stellungnahme abgibt. Die Entscheidung erfolgt durch die Niedersächsische Landesschulbehörde. Der Antrag auf Ruhen der Schulpflicht zur Kindererziehung nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfristen bei schulpflichtigen Müttern ist bei der Schulleitung unabhängig von der Dauer zu stellen.