Die Wirtschaftsprüferkammer kann genehmigen, dass Personen, die in einem Drittstaat als
gesetzliche Vertreterinnen/gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein können, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) im Wesentlichen entsprechen.
Die zuständige Stelle nimmt die Registrierungsanträge nach der Übergangsentscheidung bzw. § 134 WPO entgegen.
Die Zuständigkeit liegt bei der Wirtschaftsprüferkammer (WPK).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Wirtschaftsprüferkammer
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr