Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet. Entsprechend dem Grad der Verschmutzung des Wassers müssen Kommunen, große Gewerbebetriebe und Betreiber kleiner Kläranlagen (Anlagen, bei denen die Einleitmenge größer als 8 m³/Tag beträgt) die Abwasserabgabe entrichten. Die Abwasserabgabe wird durch einen schriftlichen Bescheid der zuständigen Stelle festgesetzt.
Mit dem Aufkommen aus der Abwasserabgabe werden Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte gefördert.
Bürger – auch Kleineinleiter – und die indirekt einleitenden Betriebe zahlen die Abwasserabgabe nur indirekt (über die Abwassergebühr bzw. über die Abwälzung durch die Gemeinde). Lediglich die Betriebe, die selbst über eine Abwasserreinigungsanlage verfügen und Abwasser einleiten, zahlen direkt eine Abwasserabgabe an das Land
Es werden Schmutzwassergebühren in Höhe von 2,60 Euro pro Kubikmeter erhoben. Die Berechnung erfolgt gemäß dem Frischwasserverbrauch.
Die jährliche Niederschlagswassergebühr beträgt 0,33 Euro pro Quadratmeter bebauter/befestigter Grundstücksfläche (so diese in das öffentliche Kanalnetz entwässert wird).
Es werden vierteljährliche Abschläge (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) erhoben.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die erforderlichen Unterlagen variieren in Abhängigkeit von der Abgabepflicht für Schmutz- und/oder Niederschlagswasser.
Mögliche erforderliche Unterlagen für Schmutzwasser:
Mögliche erforderliche Unterlagen für Niederschlagswasser:
Die Abgabeerklärung ist spätestens bis zum 31. März des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.
Eine Überschreitung der festgesetzten Überwachungswerte führen zu einer Erhöhung der Abwasserabgabe.
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz