Die Tätigkeit der Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Sprachübertragung. "Sprache" in diesem Sinne ist auch eine Gebärdensprache.
Der Einsatz als Dolmetscher/in in einer gerichtlichen Verhandlung erfordert einen Eid dahin, dass treu und gewissenhaft übersetzt werde. Anstatt für jede gerichtliche Verhandlung gesondert einen Eid zu leisten, können Sie einen allgemeinen Eid leisten und sich nachfolgend hierauf berufen.
Die allgemeine Beeidigung erfolgt auf schriftlichen Antrag bei dem Landgericht Hannover.
Voraussetzungen sind die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung. Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen.
Außerdem müssen Sie Ihre Bereitschaft erklären und in der Lage sein, Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden sowie von Notarinnen und Notaren zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen.
Wie Sie sich als Dolmetscher/Dolmetscherin in Niedersachsen allgemein beeidigen lassen können, um für alle Gerichte, Behörden oder Notare/Notarinnen tätig sein zu dürfen, ohne den Eid im Einzelfall ablegen zu müssen.
Auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers und der dazu vorgelegten Unterlagen entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landgerichts Hannover über die Anträge.
Die allgemeine Beeidigung, über die eine besondere Bescheinigung erteilt wird, erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten des Landgerichts Hannover.
Im Zuge der Beeidigung verpflichten Sie sich ausdrücklich nach dem Verpflichtungsgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und bestätigen, dass Sie über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, insbesondere nach den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs, belehrt wurden.
Nach Aushändigung der entsprechenden Bescheinigung darf der Dolmetscher/die Dolmetscherin die Bezeichnung „Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigte/r Dolmetscher/in für die ... Sprache/n“ führen.
Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen.
Außerdem müssen Sie Ihre Bereitschaft erklären und in der Lage sein, Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden und Notar/innen zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen.
Antrag
Nachweise der persönlichen Eignung:
Nachweise der fachlichen Eignung:
Alle Unterlagen sind im Original oder als durch eine Behörde oder einen Notar/eine Notarin beglaubigte Ablichtungen vorzulegen.
Sind Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein/e in Deutschland ermächtigte/r Übersetzer/in (nicht der/die Antragsteller/in selbst) bescheinigt hat.
Ausländische Urkunden, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu versehen. Nähere Hinweise finden sich auf der Website des Auswärtigen Amtes.
Folgende dieser Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der allgemeinen Beeidigung und/oder Ermächtigung nicht älter als 6 Monate sein:
Führungszeugnis
Verzögert sich das Verfahren, weil noch fehlende Unterlagen nachzureichen sind, müssen diese Nachweise neu erbracht werden.
Das Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung sieht für die allgemeine Dolmetscherbeeidigung Gebühren vor.
Diese betragen
Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig. Bei Rücknahme des Antrages vor dem Erlass einer Entscheidung ermäßigt sich die Gebühr auf 100,00 Euro für die erste Sprache und jeweils 60,00 Euro für jede weitere Sprache.
Im Falle der Zurückweisung eines Antrags werden die Gebühren nicht erstattet.
Grundsätzlich gibt es keine Fristen für die Antragstellung. Allerdings sind die vor dem 01.01.2011 erfolgten allgemeinen Beeidigungen von Dolmetscherinnen/Dolmetschern sowie Ermächtigungen von Übersetzerinnen/Übersetzern mit Ablauf des 31.12.2015 erloschen. Dies gilt auch dann, wenn sie unbefristet oder über diesen Zeitpunkt hinaus befristet erteilt wurden. Der betroffene Personenkreis kann jederzeit einen neuen Antrag stellen.
Über Anträge auf allgemeine Beeidigung und auf Ermächtigung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, zu entscheiden.
Falls Ihr Antrag abgelehnt wurde, können Sie gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Verwaltungsgericht erheben.