Als Sachverständige/Sachverständiger für die Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kann tätig werden, wer von einer Sachverständigenorganisation gem. § 53 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( AwSV) bestellt wird.
Sachverständigenorganisationen bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Stelle.
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Die Unterlagen und Nachweise ergeben sich aus den nach § 53 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu erfüllenden Anforderungen. Hierzu zählen regelmäßig:
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 96.16.33 an.
Die Zulassung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.
Zulassungen anderer Länder und gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch in Niedersachsen.
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
Die Zulassung erfolgt auf Antrag nach fachlicher Prüfung.