Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Die Mitarbeiter im Bauordnungsamt sind
Mo. bis Do. von 8.30 - 16.30 Uhr
Fr. von 8.30 - 13.00 Uhr
telefonisch oder per Mail erreichbar.
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
- ausgefülltes amtliches Antragsformular
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Dem Bauantrag sind im Normalfall folgende, der Bauvorlagenverordnung entsprechende Unterlagen beizufügen:
- ein aktueller Auszug aus der Amtlichen Karte 1:5000,
- ein einfacher Lageplan oder, wenn für die Beurteilung einer Grenzbebauung oder von Grenzabständen zusätzliche Angaben erforderlich sind, ein qualifizierter Lageplan,
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) - Regelmaßstab 1:100,
- eine Baubeschreibung und bei gewerblichen und bei landwirtschaftlichen baulichen Anlagen zusätzlich eine Betriebsbeschreibung,
- eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung, wenn die bauliche Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung enthält,
- Darstellung der gepflasterten und versiegelten Flächen,
- Nachweis der notwendigen Einstellplätze
- der Nachweis der Standsicherheit, wenn eine bauaufsichtliche Prüfung dieses Nachweises vorgeschrieben ist,
- der Nachweis des Brandschutzes, wenn eine bauaufsichtliche Prüfung dieses Nachweises vorgeschrieben ist und er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
- Angaben über
a) die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser, soweit die bauliche Anlage nicht an eine öffentliche Wasser- und Energieversorgung und eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann, sowie
b) die gesicherte verkehrsmäßige Erschließung des Baugrundstücks,
- Erhebungsbogen für Baustatistik (externer Link).
Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein.
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
- Anlage 1: Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 2: Mitteilung gem. § 62 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 3: Bauantrag gem. § 63 bzw. § 64 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 4: Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag gem. § 66 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 5: Bauvoranfrage gem. § 73 NBauO - (Niedersachsen)
- Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung bzw. des Bauvorbescheides (§ 71 i.V. § 73 NBauO) - (Niedersachsen)
- Antrag auf Teilbaugenehmigung gemäß § 70 NBauO - (Niedersachsen)
- Antrag auf Baugenehmigung - (Niedersachsen)
- Antrag auf Zulassung bzw. Erteilung einer Abweichung / Ausnahme / Befreiung innerhalb eines Genehmigungsverfahrens - (Niedersachsen)
- Antrag auf Zulassung bzw. Erteilung einer Abweichung / Ausnahme / Befreiung - (Niedersachsen)
- Nachtrag zum Bauantrag - (Niedersachsen)
- Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung bzw. der Teilbaugenehmigung (§ 71 NBauO) - (Niedersachsen)
- Nachbarzustimmung gemäß § 68 Abs. 4 NBauO - (Niedersachsen)
- Erläuterungsbericht zum vorbeugenden Brandschutz gem. § 11 BauVorlVO - (Niedersachsen)
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.