Die Schulungen für den Unterrichtungsnachweis für das Bewachungsgewerbe vermitteln die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse. Die Kenntnisse werden durch mündliche und schriftliche Fragen überprüft. Diese Unterrichtungspflicht gilt für Bewachungsunternehmer sowie Wachpersonal. Der Unterrichtungsnachweis ist Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe und wird von der zuständigen Stelle erteilt
Ausnahmen: Für Ladendetektive, Kontrollgänge im öffentlichen Raum und Türsteher reicht eine Unterrichtung nicht aus. Hierfür wird ein Sachkundenachweis für das Bewachungsgewerbe benötigt.
Von der Notwendigkeit der Unterrichtung kann unter den Voraussetzungen der Bewachungsverordnung (BewachV) abgesehen werden. § 5 Abs. 1 BewachV regelt zudem die Anerkennung anderer Nachweise als erforderliche Unterrichtung.
Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer (IHK).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Das Anmeldeformular für die Unterrichtung stellt die zuständige Stelle zur Verfügung.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Der Nachweis kann je nach Tätigkeit in einer 40- oder 80-stündigen Unterrichtung erlangt werden.
An einer 80-stündigen Unterrichtung müssen teilnehmen:
An einer 40-stündigen Unterrichtung müssen teilnehmen:
Die Bescheinigung über die Unterrichtung erhält nur, wer ohne Fehlzeiten an der Unterrichtung teilgenommen hat.