Die Untersuchungsstellen, die im Rahmen der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Analysen ausführen, müssen durch die zuständige Stelle bestimmt worden sein.
Die Bestimmung erfolgt auf Antrag nach fachlicher Prüfung, die sich nach der AbfKlärV und der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung (AbwUStV ND) richtet. Einzelheiten der Prüfung enthält das „Fachmodul Abfall“.
Die Bestimmung einer Untersuchungsstelle in einem Bundesland besitzt bundesweite Geltung. Bei einer überregional tätigen Untersuchungsstelle kann die zuständige Stelle verlangen, dass eine gültige Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle (in Deutschland der DAkkS GmbH) über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen vorgelegt wird.
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 96.21 an.