Sie können als Reisender aus Nicht-EU-Staaten und steuerlichen Sondergebieten Waren (Reisemitbringsel) in bestimmten Mengen- und Wertgrenzen abgabenfrei einführen.
Falls die Reisemitbringsel die Reisefreimengen überschreiten, müssen Sie diese Waren bei der zuständigen Stelle anmelden und Einfuhrabgaben entrichten.
Die Zuständigkeit liegt bei der entsprechenden Zollstelle.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Überschreitung der Reisefreimengen:
Die Reisefreimengen können während einer Reise nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine Reise ist erst mit der Rückkehr zum inländischen Wohnort oder der Ankunft am Urlaubsort in Deutschland beendet. Die mehrfache Inanspruchnahme der Reisefreimengen bei unmittelbar aufeinander folgendem Passieren der Grenze ist daher nicht zulässig.
Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob die von Ihnen eingeführten Waren von den Mindestgrenzen gedeckt sind, wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Stelle. Falls Ihre Reisemitbringsel die genannten Freimengen überschreiten, müssen Sie Einfuhrabgaben entrichten.
Sondergebiete:
Die folgenden Gebiete gehören nicht zum Zoll- und Steuergebiet der Europäischen Union. Es gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Reisemitbringsel aus diesen Gebieten sind daher nur abgabenfrei, wenn sie innerhalb der Reisefreigrenzen für Waren aus Nicht-EU-Staaten eingeführt werden. Bei Überschreiten der Freigrenzen werden Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern erhoben:
Die folgenden Gebiete gehören nicht zum Steuergebiet der EU. Es gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Bei Überschreiten der Freigrenzen werden Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern erhoben:
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