Wer gewerbsmäßig zu Finanzanlagen Anlageberatung erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis.
Die Erlaubnis wird durch zuständigen Stelle erteilt.
Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer.
Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater tätig zu werden, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
List-ID 848 (Positivliste; Stand: 06.02.2020)