Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen und beim Führen von Krafträdern und Mofas Schutzhelme zu tragen sind.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, von diesen Verpflichtungen auf Antrag befreit zu werden.
Voraussetzungen
- Eine Befreiung von der Gurtanlegepflicht ist möglich, wenn
- es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, Sicherheitsgurte anzulegen
- die Körpergröße des Antragstellers/der Antragstellerin weniger als 150 cm beträgt.
- Eine Befreiung von der Helmtragepflicht ist möglich, wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Schutzhelm zu tragen.
Fristen
Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und befristet für ein Jahr erteilt, es sei denn, die ärztliche Bescheinigung sagt aus, dass die Befreiung unbefristet erteilt werden muss, da sich der Gesundheitszustand des Antragstellers/der Antragstellerin nicht mehr bessern wird.
Gebühren
Die Gebühren betragen gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt, Gebühren-Nr. 264 - in der zurzeit geltenden Fassung) zwischen 10,20 und 767,- Euro.
Die Entscheidung ergeht nach § 5 Absatz 6 GebOSt für Schwerbehinderte kostenfrei.
Benötigte Unterlagen
- Antrag
- sofern die Voraussetzungen für eine Befreiung von gesundheitlicher Art sind, ist eine ärztliche oder fachärztliche Bescheinigung vorzulegen, dass die zu beantragende Befreiung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Platz für diese ärztliche Bescheinigung ist im Antrag vorhanden, sie kann aber auch separat beigefügt werden. Eine Diagnose braucht die Bescheinigung nicht zu enthalten
- für die Körpergröße unter 150 cm ist ein ärztliches Attest mit der gemessenen Körpergröße beizufügen
- für die Gebührenbefreiung einen gültigen Schwerbehindertenausweis
Formulare
Antrag auf Befreiung von der Gurt- und Helmpflicht. Download rechts.
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 21a Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme,Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme,
Schutzhelme
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Das gilt nicht für
1. (weggefallen)
2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in
kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,
3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückw.rtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzheim tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.