Der blaue Parkausweis für Behinderte berechtigt innerhalb Deutschlands zu folgenden Ausnahmen:
- Auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (Behindertenparkplätzen) zu parken.
- Bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, wo eingeschränktes Haltverbot angeordnet ist (mit Parkscheibe)
- Im Bereich eines Zonenhalteverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.
- In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken.
- An Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung.
- Auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken.
- In verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
Sonstige Parkerleichterung
Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen haben einen Anspruch auf eine Parkerleichterung ohne die Nutzung von Behindertenparkplätzen. Das gilt auch für die Merkzeichen G und B und einem GdB
Von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig einem GdB von 50 für Funktionsstörungen des Herzen oder Atmungsorgane; Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerrosa erkrankt sind (GdB von wenigstens 60); Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnabteilung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Hinweis
Ein hoher Gesamt-GdB führt nicht automatisch zur Bewilligung einer Parkerleichterung.
Ausschlaggebend ist der Einzel-GdB für die genannte Funktionsstörung. Nicht ausreichend für eine Ausnahmegenehmigung ist es, wenn verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die einen Gesamt-GdB in genannter Höhe erreichen. Die Einzel-GdB-Werte sind aus dem Feststellungsbescheid des Landesamtes für Soziales ersichtlich.